Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 130
§ 130 – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.
Kurz erklärt
- Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig für bestimmte Leistungen.
- Diese Leistungen gelten, wenn Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt wurden.
- Die relevanten Paragraphen sind § 129 Abs. 1 und Abs. 2.
- Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet auch die Versicherung in diesen Fällen.
- Die Zuständigkeit bezieht sich auf die Zahlung von Beiträgen.